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Email-Signatur ist wichtig! Drucken
Seit dem 22.05.2007 besteht auch für Einzel- und Kleinunternehmer die Pflicht, in der geschäftlichen E-Mail-Korrespondenz beispielsweise neben dem ausgeschriebenen Namen uch eine ladungsfähige Anschrift anzugeben.

Bereits zum 01.01.2007 ist seitens des Gesetzgebers eine Neudefinition für die gesetzlichen Vorschriften an Geschäftsbriefe erfolgt. Nach dieser neuen Regelung ist neben der Geschäftskorrespondenz in Papierform (Briefe, Rechnungen, Bestellungen, etc.) auch über elekommunikationssysteme erstellte bzw. übermittelte Korrespondenz als Geschäftsbrief anzusehen und erfordert somit die Angabe der jeweiligen Pflichtinformationen.
 
Für den geschäftlichen E-Mail-Verkehr ergibt sich somit die Notwendigkeit, in E-Mails die entsprechenden Informationen wie beispielsweise die Handelsregisternummer, den Sitz sowie je nach Rechtsform die Geschäftsführer oder Vorstände eines Unternehmens mit an den Empfänger zu übermitteln. Während diese Regelungen bisher ausschließlich von eingetragenen Unternehmen beachtet werden mussten, wurde die Gültigkeit mit dem Inkrafttreten der reformierten Gewerbeordnung nun jedoch auch auf nicht im Handelsregister eingetragene Unternehmen ausgeweitet.

So besteht seit dem 22.05.2007 u.a. auch für Einzel- und Kleinunternehmer die Pflicht, in der geschäftlichen E-Mail-Korrespondenz beispielsweise neben dem ausgeschriebenen Namen auch eine ladungsfähige Anschrift anzugeben.

Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben an einen Geschäftsbrief droht neben Zwangsgeldern von bis zu 5.000,00 € auch die gezielte Abmahnung aufgrund fehlender Pflichtangaben - die Folge ist die Berechnung von Abmahngebühren oder  Aufwandsentschädigungen", wie man sie bisher beispielsweise bei fehlenden Angaben zur Mehrwertsteuer bei Preisauszeichnungen kennt!

 

 
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